| 
                             
                            (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des 
                            Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer 
                            für das Darlehen gestellten Sicherheit eine 
                            wesentliche Verschlechterung eintritt oder 
                            einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des 
                            Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, 
                            gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den 
                            Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im 
                            Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel 
                            fristlos kündigen.  
                            (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, 
                            bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester 
                            Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein 
                            Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter 
                            Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 
                            vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten 
                            Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse 
                            liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein 
                            Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der 
                            zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. 
                            Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber 
                            denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der 
                            vorzeitigen Kündigung entsteht 
                            (Vorfälligkeitsentschädigung). 
                            (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben 
                            unberührt. 
                            [Die beiden Artikel befassen sich mit „Störung der 
                            Geschäftsgrundlage“ (§ 313) und mit „Kündigung von 
                            Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund“ (§ 
                            314)]. 
                             
  
                             | 
                            
                             
                              
                             |