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                            (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem 
                            Verbraucherdarlehensvertrag eine Widerrufsrecht nach 
                            § 355 zu.  
                            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 
                            Abs. 1 Satz 1 genannten 
                            Verbraucherdarlehensverträge, wenn der 
                            Darlehensnehmer nach dem Vertrag des Darlehen 
                            jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und 
                            ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann. 
  
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