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                            (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er 
                            auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, 
                            in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach 
                            § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für 
                            Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen 
                            beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb 
                            Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall 
                            kann der Darlehensgeber einen höheren oder der 
                            Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden 
                            nachweisen.  
                            (2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen 
                            sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und 
                            dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem 
                            geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des 
                            Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich 
                            dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, 
                            dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur 
                            Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen 
                            kann. 
                            (3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung 
                            der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, 
                            werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die 
                            Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen 
                            geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die 
                            Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber 
                            darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die 
                            Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung 
                            und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 
                            1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 
                            Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch 
                            nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. 
                            Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 
                            keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine 
                            Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel 
                            geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen 
                            lautet. 
                            (4) Absatz 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht 
                            für Immobiliardarlehensverträge. 
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