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                            (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf 
                            Abschluss eines solchen Vertrages vom Verbraucher 
                            erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die 
                            Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder 
                            wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 
                            vorgeschriebenen Angaben fehlt.  
                            (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der 
                            Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der 
                            Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in 
                            Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem 
                            Verbraucherdarlehen zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 
                            Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, 
                            wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder 
                            anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs.1 
                            Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamtbetrages (§ 
                            492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1 a) fehlt. Nicht 
                            angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht 
                            geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter 
                            Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten 
                            neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen 
                            Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert 
                            werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese 
                            zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. 
                            Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber 
                            nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der 
                            Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt. 
                            (3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive 
                            Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich 
                            der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte 
                            Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive 
                            oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig 
                            angegeben ist. 
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